Trash-log: Code und Inhalte copyright-geschützt
sagt zumindest das Oberlandesgericht Rostock, und an Gerichten sitzen ja bekanntlich Experten.
Um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung.
Feinstens, gut, dass das mal jemand so in aller Deutlichkeit gesagt hat.
Link: Urheberrechtsschutz für suchmaschinen-optimierte Webseiten (suchmaschinen-und-recht.de)
Siehe dazu auch:
Inhaltlich überzeugt die gerichtliche Begründung, … nicht. Als einziges Argument führt das OLG das Ergebnis der Optimierung an, nämlich die Positionierung unter den Top Ten. Dieser Rückschluss ist aber keineswegs sicher.
Denn die vordere Positionierung kann eine Vielzahl von sonstigen Gründen ab und muss nicht primär auf den einzigarten Inhalt der Webseiten zurückzuführen sein.
OLG Rostock: Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimierten Seiten (dr-bahr.com)
Au Mann, „SEO“, ich kann es nicht mehr hören, hat mal wer einen Eimer?
Technorati Tags: seo, recht, finger abhacken
- von Mike® am 12. Juli 2007 in:
- (X)HTML/ CSS,
- Allgemein,
- Netzpolitik,
- Presseschau
Danke. Das machte meinen Morgen
!
Nennt die Leute doch nach dem was sie sind: Spammer.
xwolf: Leider ist das in der Berichterstattung nicht direkt ersichtlich, sondern schaut nur mal zwischen den Zeilen durch, dass hier die üblichen Verdächtigen am Werke waren.
Nichtsdestotrotz finde ich es schon ein starkes Stück, hier eine „persönliche geistige Schöpfung“ zu konstatieren. Hoffentlich erklärt den ehrenwerten Advokaten niemand, dass valides semantisches Markup neben Inhalten einen vergleichbar hohen Stellenwert für Suchmaschinen hat, dann können wir hier alle einpacken